Der Datenschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, auf die Einhaltung der DS-GVO und des BDSG sowie anderer Vorschriften zum Datenschutz hinzuwirken. Hinwirken deshalb, weil der Datenschutzbeauftragte die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht selbst vornehmen kann. Im Idealfall analysiert und kontrolliert er den Stand des Datenschutzniveaus im Unternehmen und macht der Geschäftsführung und den einzelnen Abteilungen Vorschläge zur Verbesserung oder Implementierung einer Datenschutzorganisation im Unternehmen. Der Datenschutzbeauftragte selbst hat also keine Entscheidungsgewalt, sondern ist organisatorisch der Geschäftsleitung unterstellt.